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Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen Fronius Deutschland GMBH

Gültig seit 1. März 2024

A. Allgemeiner Teil

1. Geltung; abweichende Regelungen; Schriftform

1.1 Für unsere sämtlichen Lieferungen und sonstigen Leistungen sowie für Zahlungen an uns gelten ausschließlich diese Liefer- und Zahlungsbedingungen. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Kunden, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

1.2 Für Vertragsverhältnisse mit unserer Muttergesellschaft Fronius International GmbH (Österreich) sowie Vertragsverhältnisse mit anderen Tochtergesellschaften der Fronius International GmbH gelten jeweils deren eigene Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen. Eine Übersicht mit Links zu den Bedingungen der einzelnen Konzerngesellschaften finden Sie unter https://www.fronius.com/de/ueberblick-agbs.

1.3 Unsere Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

1.4 Abweichende oder zusätzliche Geschäftsbedingungen des Kunden sind für uns nur dann verbindlich, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich anerkennen; in diesem Fall haben sie nur Geltung für den jeweiligen Einzelvertrag.

1.5 Vereinbarungen über Abweichungen von diesen Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen oder über Ergänzungen dazu bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; ebenso das Abweichen vom Erfordernis der Schriftform.

1.6 Sofern in diesen Bedingungen die Schriftform vorgesehen und nicht ausdrücklich Anderes geregelt ist, wird diese auch durch Telefax oder E-Mail eingehalten. Das gilt nicht für die Vereinbarung der Schriftform in einzeln ausverhandelten Verträgen, deren Inhalt diese Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen bilden.

2. Angebote; Vertragsschluss

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern nicht im Angebot ausdrücklich eine Bindungsfrist angegeben ist.

2.2 Unsere Angaben zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

2.3 Bestellungen sowie Änderungen von Bestellungen sind von uns erst angenommen, wenn wir sie bestätigt haben. Der Zugang eines Lieferscheins oder einer Rechnung beim Kunden sowie die Ausführung der Lieferung oder Leistung gelten als Bestätigung. Hat der Kunde Einwendungen gegen den Inhalt einer Bestätigung, muss er ihr unverzüglich, längstens innerhalb von drei Werktagen, widersprechen; anderenfalls gilt der Inhalt der Bestätigung als angenommen. Der Vertrag kommt spätestens mit Entgegennahme der Lieferung nach Maßgabe unserer Bestätigung zustande.

2.4 Dem Kunden obliegt die eigenverantwortliche Überprüfung seiner Bestellung sowie sämtlicher Vertragsunterlagen auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Eignung für den von ihm vorgesehenen Verwendungszweck.

2.5 Bei Abrufverträgen vereinbaren wir mit dem Kunden eine Liefermenge, die der Kunde innerhalb des vereinbarten Zeitraums abruft. Die Abrufe müssen uns spätestens sechs Wochen vor Beginn des jeweiligen Liefermonats zugehen.

3. Preis- und Zahlungsbedingungen; Aufrechnung; Zurückbehaltung

3.1 Unsere Preise verstehen sich in EUR zuzüglich der jeweils anwendbaren gesetzlichen Umsatzsteuer und ohne Verpackungskosten ab Werk. Etwaige Zölle, Gebühren und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Kunde.

3.2 Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet.

3.3 Unsere Forderungen sind sofort fällig und zahlbar in bar oder mittels Banküberweisung, ohne jeden Abzug, kostenfrei und innerhalb von 30 Tagen ab dem Rechnungsdatum. Bei Zahlungsverzug haben wir die gesetzlichen Rechte.

3.4 Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, soweit sein Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist oder sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

3.5 Wir sind berechtigt, jederzeit mit unseren Forderungen gegen Forderungen des Kunden aufzurechnen.

3.6 Für Werkleistungen (Montagen, Reparaturen, Wartungen und ähnliche Arbeiten) berechnen wir die im Zeitpunkt der Beendigung der Leistungen geltenden Stundensätze und Materialpreise; bei Überstunden sowie Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeiten außerdem die bei uns geltenden Zuschläge; Reise- und Wartezeiten gelten als Arbeitszeiten. Die Reisekosten sowie Tag- und Übernachtungsgelder werden gesondert in Rechnung gestellt. Auf Nachfrage senden wir die Preislisten zu.

3.7 Wir sind zum Versand einer elektronischen Rechnung (z. B. als PDF-Dokument) per E-Mail an Sie berechtigt, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Wir können nach eigenem Ermessen die Rechnung auch auf Papier übersenden.

4. Lieferung; Gefahrübergang; Lieferverzug; Nichtverfügbarkeit der Leistung; Annahmeverzug

4.1 Wir liefern FCA an unserem Sitz (Incoterms 2020).

4.2 Auch wenn wir uns im Einzelfall zum Versand auf eigene Kosten verpflichten, erfolgt der Versand stets auf Gefahr des Kunden. Eine Transport- bzw. Bruchversicherung schließen wir nur im Auftrag und auf Rechnung des Kunden ab. Verzögert sich der Versand oder die Zustellung aus Gründen, die nicht wir zu vertreten haben, so geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald ihm die Lieferbereitschaft mitgeteilt worden ist.

4.3 Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, die Leistungsfrist bei Montage-, Wartungs- oder Reparaturarbeiten mit der Überlassung des Geräts.

4.4 Die Einhaltung von Terminen und Fristen setzt immer voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Parteien geklärt sind und der Kunde alle ihm obliegenden Mitwirkungen und Beistellungen, einschließlich der Leistung einer vereinbarten Anzahlung erfüllt hat. Ansonsten verlängern sich Termine und Fristen entsprechend. In Verzug kommen wir immer nur durch eine schriftliche Mahnung des Kunden nach Fälligkeit.

4.5 Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig, soweit möglich, die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist eine neue Lieferfrist nicht absehbar oder die Leistung auch innerhalb einer mitgeteilten neuen Lieferfrist nicht verfügbar, werden wir den Kunden hierüber unverzüglich informieren und sind berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht richtige oder nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.

4.6 Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, wenn (a) die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, (b) die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und (c) dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, wir erklären uns zur Übernahme dieser Kosten bereit.

4.7 Wir können Lieferungen solange zurückhalten, bis der Kunde alle seine fälligen Forderungen aus allen Geschäftsfällen bezahlt hat.

4.8 Der Kunde ist verpflichtet, den Liefergegenstand zum vereinbarten Liefertermin oder, falls ein Liefertermin nicht vereinbart wurde, innerhalb einer Woche ab Mitteilung der Versandbereitschaft abzunehmen. Wurde vereinbart, dass die Lieferung der Ware einen Abruf durch den Kunden voraussetzt, muss der Kunde die Ware vorbehaltlich abweichender Vereinbarung innerhalb von drei Monaten ab Vertragsschluss abrufen und abnehmen.

4.9 Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Für die Lagerung berechnen wir für jede Palette, die zur Lagerung der Liefergegenstände erforderlich ist, pauschal 50,00 € pro angefangener Woche, beginnend mit dem vereinbarten Liefertermin oder, falls ein Liefertermin nicht vereinbart wurde, nach Ablauf einer Woche ab Mitteilung der Versandbereitschaft. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, Rücktritt, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

4.10 Kommt der Kunde seiner Abnahmepflicht auch nach Fristsetzung nicht nach, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche bleiben von einem Rücktritt unberührt.

4.11 Bei Werkleistungen hat uns der Kunde die notwendigen Hilfsstoffe (z.B. elektrische Energie) rechtzeitig und kostenlos zur Verfügung zu stellen, selbst wenn die Montage im Preis inbegriffen oder für sie ein Pauschalpreis vereinbart ist. Für die Montage etwa erforderliche Vorkehrungen des Kunden, z.B. bauliche Maßnahmen, sind schon vor dem Eintreffen unserer Monteure fertigzustellen. Ist ein etwaiger Transport, der in diesem Zusammenhang erforderlich ist, nicht ebenerdig möglich, hat der Kunde auf seine Kosten für die notwendigen Geräte und Hilfsmittel (z.B. Gabelstapler, Rampen, Schienen, Winden) zu sorgen. Überdies hat der Kunde die zum Schutz von Personen und Sachen notwendigen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen.

5. Höhere Gewalt

5.1 Werden unsere Lieferungen oder Leistungen durch höhere Gewalt verhindert, behindert oder gestört, werden wir für die Dauer und im Umfang der Auswirkung von unseren Leistungspflichten befreit, selbst wenn wir uns in Verzug befinden sollten.

5.2 Höhere Gewalt ist jedes außerhalb unseres Einflussbereichs liegende Ereignis, durch das wir ganz oder teilweise in der Erfüllung unserer Verpflichtungen beeinträchtigt werden; das umfasst insbesondere Feuerschäden, Überschwemmungen, Epidemien, Arbeitskämpfe,Unruhen, kriegerische oder terroristische Auseinandersetzungen sowie nicht von uns verschuldete Betriebsstörungen oder behördliche Verfügungen. Gleiches gilt soweit für die Ausführung von Lieferungen erforderliche Genehmigungen Dritter trotz rechtzeitiger Beantragung nicht rechtzeitig bei uns eingehen.

5.3 Sofern solche Ereignisse die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1 Wir behalten uns das Eigentum an unserer Ware ("Vorbehaltsware") bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher, auch zukünftiger Forderungen aus der gesamten Geschäftsverbindung einschließlich aller Nebenforderungen vor. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung.

6.2 Der Kunde ist berechtigt, im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs unserem Eigentumsvorbehalt unterliegende Ware zu veräußern. Der Kunde tritt bereits jetzt sämtliche ihm aus der Veräußerung entstehenden Forderungen einschließlich aller Nebenrechte an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an.

6.3 Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.

6.4 Der Kunde darf die Vorbehaltsware nicht verpfänden oder zur Sicherung übereignen. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, sind uns vom Kunden schriftlich anzuzeigen. Der Kunde ist verpflichtet, Zugriffen unter Hinweis auf unsere Rechte sofort zu widersprechen.

6.5 Bei Zahlungsverzug können wir gemäß den gesetzlichen Regelungen vom Vertrag zurücktreten und die sofortige Rückgabe der Ware zu verlangen.

6.6 Wir verpflichten uns, Vorbehaltsware und abgetretene Forderungen insoweit freizugeben, wie der realisierbare Wert der Sicherungsgegenstände 110 % der gesicherten Forderung übersteigt. Die Freigabe erfolgt durch Übereignung bzw. Rückabtretung.

6.7 Die Kosten der Rücknahme und Verwertung der Vorbehaltsware trägt der Kunde. Die Kosten betragen pauschal 5 % des Verwertungserlöses einschließlich Umsatzsteuer, es sei denn wir weisen höhere Kosten nach oder der Kunde weist nach, dass keine oder niedrigere Kosten entstanden sind.

7. Gewährleistung

7.1 Umfang

7.1.1 Wir gewährleisten die Beschaffenheit und die Eigenschaften unserer Lieferungen und Leistungen entsprechend den Angaben in unseren Angeboten bzw. der schriftlich vereinbarten technischen Spezifikationen.

7.1.2 Wird eine Leistung auf Basis einer Spezifikation und Vorgaben des Kunden erbracht, so leisten wir nur dafür Gewähr, dass die Ausführung gemäß den Angaben des Kunden erfolgt ist, nicht jedoch für die Richtigkeit der entsprechenden Gestaltung, Zusammensetzung und Konstruktion.

7.1.3 Verkehrsübliche oder nach den ÖNORMEN, EN oder DIN zu tolerierende Abweichungen von Maß, Gewicht oder Qualität gelten als vertragsgemäß und stellen keinen Mangel dar. Die fehlende Eignung für einen vom Kunden gewünschten Verwendungszweck stellt nur dann einen Mangel dar, wenn wir die Eignung für diesen Verwendungszeck ausdrücklich bestätigt haben.

7.1.4 Wir leisten für die Richtigkeit unserer Verarbeitungshinweise sowie unserer Gebrauchs- und Bedienungsanleitungen und für Kundenberatungen Gewähr. Für die Einhaltung gesetzlicher oder sonstiger Vorschriften bei der Verwendung des Liefergegenstands sowie für dessen Prüfung für den in Aussicht genommenen Zweck bleibt jedoch allein der Kunde verantwortlich. Für von unseren schriftlichen Verarbeitungshinweisen sowie Gebrauchs- und Bedienungsanleitungen abweichende Hinweise stehen wir nur dann ein, wenn wir sie gegenüber dem Kunden vorab ausdrücklich schriftlich oder mittels Fax oder E-Mail bestätigt haben.

7.1.5 Unsere Produkte erfüllen, soweit erforderlich, die gesetzlichen Anforderungen in der Europäischen Union (EU). Konformität mit gesetzlichen Anforderungen in Staaten außerhalb der EU gewährleisten wir nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.

7.1.6 Bei Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten beschränkt sich unsere Gewährleistung auf die erbrachten Leistungen.

7.1.7 Für die einwandfreie Gesamtfunktion einer Anlage, Maschine, Software oder dergleichen, deren Komponenten nicht ausschließlich von uns geliefert wurden, leisten wir nur dann Gewähr, wenn wir uns trotz der Beistellung von Komponenten durch den Kunden oder durch Dritte zur Herstellung der gesamten Anlage, Maschine, Software oder dergleichen ausdrücklich verpflichtet haben und wenn die fehlerhafte Funktion weder auf unrichtigen noch auf unvollständigen Angaben des Kunden beruht.

7.1.8 Bei Waren mit digitalen Elementen oder der Lieferung digitaler Produkte sind wir gegenüber dem Kunden nicht zur Aktualisierung des digitalen Produkts bzw. Elements verpflichtet. Sofern der Kunde die Waren mit digitalen Elementen oder das digitale Produkt an einen Verbraucher weiterverkauft hat, tragen wir aber Sorge dafür, dass dem Verbraucher während des Zeitraums, den er objektiv erwarten kann, Aktualisierungen bereitgestellt werden, die für den Erhalt der Vertragsmäßigkeit des digitalen Produkts bzw. der Ware mit digitalen Elementen erforderlich sind; der Kunde ist verpflichtet, den Verbraucher in geeigneter Weise über solche Aktualisierungen zu informieren.

7.1.9 Für Software gelten im Übrigen ergänzend die im Besonderen Teil enthaltenen Bestimmungen für Software (siehe unten B. I.).

7.2 Anzeige von Mängeln; Beweislast 

7.2.1 Liefergegenstände bzw. Leistungen sind vom Kunden unverzüglich nach Ablieferung bzw. bei Abnahme sorgfältig zu untersuchen; sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel, als vom Kunden genehmigt, wenn er diese nicht unverzüglich, spätestens binnen fünf Werktagen (Montag bis Freitag ohne gesetzliche Feiertage am Sitz des Kunden) nach Ablieferung schriftlich gegenüber uns rügt. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände bzw. Leistungen als vom Kunden genehmigt, wenn er diese nicht unverzüglich, spätestens binnen fünf Werktagen nach dem Zeitpunkt, in dem sich der Mangel zeigte, schriftlich gegenüber uns rügt; war der Mangel bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt offensichtlich, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Bei zum Einbau oder sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor dem Einbau oder der Verarbeitung zu erfolgen.

7.2.2 Die Mängelrüge muss Nummer und Datum der Auftragsbestätigung, des Lieferscheins oder der Rechnung sowie der Fabrikations- und Kommissionsnummer enthalten. In der Anzeige ist anzuführen, welche Liefergegenstände oder Leistungen von den Mängeln betroffen sind, worin die Mängel im Einzelnen bestehen und unter welchen Begleitumständen sie aufgetreten sind. Jeder einzelne Mangel ist genau zu beschreiben.

7.2.3 Ist die Mängelrüge unbegründet und hat der Kunde dies erkannt oder fahrlässig nicht erkannt, ist der Kunde verpflichtet, uns den für die Überprüfung entstehenden Aufwand zu ersetzen.

7.2.4 Handelsrechtliche Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten bleiben unberührt.

7.2.5 Der Kunde hat zu beweisen, dass innerhalb der Gewährleistungsfrist hervorgekommene Mängel bereits bei Übergang der Gefahr vorhanden waren.

7.3 Gewährleistungsfristen

7.3.1 Soweit im Besonderen Teil keine abweichenden Fristen genannt sind oder sonst abweichende Vereinbarungen getroffen wurden, gilt für Ansprüche des Kunden wegen eines Mangels eine Verjährungsfrist von zwölf Monaten ab Ablieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme; dies gilt nicht für die in Ziff. 7.3.3 genannten Ansprüche.

7.3.2 Für einen Zeitraum von weiteren zwölf Monaten (vom Beginn des 13. Monats bis zum Ende des 24. Monats ab Ablieferung oder Abnahme) stellen wir dem Kunden als freiwillige Leistung das für die Behebung etwaiger Mängel erforderliche Material kostenfrei zur Verfügung. Eine Bereitstellung von Material nach Satz 1 führt weder zu einer Hemmung, noch zu einem Neubeginn der Verjährung der von Ziff. 7.3.1 erfassten Ansprüche.

7.3.3 Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen durch uns oder unsere Erfüllungsgehilfen sowie Schadensersatzansprüche aus Produkthaftungsrecht, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz, verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften.

7.4 Gewährleistungsansprüche

7.4.1 Bei Mängeln werden wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen (Nachbesserung bzw. Verbesserung) oder neu liefern (Nachlieferung bzw. Austausch) (gemeinsam bezeichnet als Nacherfüllung). Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
Bei Fehlschlagen, Unzumutbarkeit oder Verweigerung der Nacherfüllung kann der Kunde den Preis mindern oder – bei nicht nur unerheblichen Mängeln – vom Vertrag zurücktreten; haben wir den Mangel zu vertreten, kann der Kunde in den Grenzen von Ziff. 9 Schadensersatz verlangen.

7.4.2 Der Kunde hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zur Prüfung und ggf. Nachbesserung nach Absprache mit uns an uns zu versenden oder zu befördern. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Kunde die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.

7.4.3 Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

7.5 Ausschluss der Gewährleistung

7.5.1 Gewährleistungsansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, wenn die von uns bereitgestellten bzw. von ihm bei uns anzufordernden Einbau-, Gebrauchs- und Bedienungsanleitungen nicht beachtet wurden, wenn die Montage nicht sach- und normgemäß, insbesondere nicht durch einen Fachbetrieb durchgeführt wurde, wenn am Liefer- oder Leistungsgegenstand ohne unsere Zustimmung Instandsetzungs- oder andere Arbeiten vorgenommen wurden, wenn dieser unsachgemäß bedient oder gebraucht, trotz defekten Schutzeinrichtungen betrieben oder entgegen unseren Anweisungen oder für Zwecke, für die er nicht bestimmt ist, verwendet wurde, und ferner, wenn Mängel auf Fremdkörpereinwirkungen, chemische Einflüsse, Überspannungen, Verhalten Dritter oder auf höhere Gewalt zurückzuführen sind.

7.5.2 Eine im Einzelfall mit dem Kunden vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.

7.6 Rückgriffsrechte

7.6.1 Gesetzliche Rückgriffsrechte des Kunden gegen uns bleiben unberührt.

7.6.2 Rückgriffsrechte des Kunden bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.

8. Besondere Bestimmungen für Garantien

8.1 Für einige unserer Liefergegenstände- und Leistungen geben wir gegenüber Endkunden Garantieerklärungen nach gesonderter Vereinbarung ab. Unsere gesetzlichen Gewährleistungsverpflichtungen nach Maßgabe der vorliegenden Bedingungen werden dadurch weder berührt noch eingeschränkt.

9. Haftung

9.1 Unsere Haftung auf Schadens- und Aufwendungsersatz für leichte Fahrlässigkeit ist, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, ausgeschlossen, es sei denn, wir haben eine wesentliche Vertragspflicht verletzt, also eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht oder auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In diesem Falle ist unsere Haftung auf den vertragstypischen Schaden begrenzt, mit dessen Eintritt wir bei Vertragsabschluss aufgrund der uns bekannten Umstände rechnen mussten.

9.2 Der Kunde ist verpflichtet, uns mit jeder Bestellung ausdrücklich und schriftlich auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen; anderenfalls haften wir nicht für einen solchen Schaden. Ein ungewöhnlich hoher Schaden liegt insbesondere vor, wenn sich der Kunde gegenüber seinen Kunden oder sonstigen Dritten zu einer Vertragsstrafe, Schadenspauschalierung oder sonstigen Zahlung bei Mangel oder Verzug verpflichtet hat, die in Zusammenhang mit unserer Leistung an den Kunden steht.

9.3 Unsere Haftung für Schäden aus der Verletzung von Körper, Leben oder Gesundheit, für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für das Fehlen einer garantierten Beschaffenheit und nach dem Produkthaftungsgesetz ist jedoch unbeschränkt.

9.4 Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten in gleichem Umfang zugunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.

10. Rechte am geistigen Eigentum

10.1 Alle Rechte am geistigem Eigentum, wie insbesondere Urheberrechte, Markenrechte, Musterrechte, Patentrechte, Gebrauchsmusterrechte und Know-How, sowie insbesondere nicht geschützte Erfindungen, gewerbliche Erfahrungen, Betriebsgeheimnisse, an unseren Liefergegenständen und Leistungen sowie an dessen Herstellungsverfahren und an allen damit im Zusammenhang stehenden Verfahren, deren Anwendung, an Komponenten, an Software (samt Quell- und Objektcode sowie der Anwenderdokumentation, Algorithmen, Benutzeroberfläche, etc.) an Verfahren, Plänen, Skizzen, Beschreibungen, Zeichnungen, Handbüchern, Anleitungen und Montageanleitungen, Berechnungen, Angeboten, Kostenvoranschlägen, sonstigen technischen Unterlagen sowie Mustern, Prototypen, Katalogen, Prospekten, Abbildungen und dergleichen stehen – unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt sie dem Kunden offenbart werden –ausschließlich uns bzw. unseren Lizenzgebern zu. Dem Kunden wird ausschließlich die Berechtigung zur bestimmungsgemäßen Nutzung des Vertragsgegenstandes eingeräumt.

10.2 An Angeboten, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und allen anderen Unterlagen und Hilfsmitteln behalten wir uns das Eigentums- und das Urheberrecht uneingeschränkt vor; sie dürfen Dritten weder zugänglich gemacht, noch für deren oder sonstige andere Zwecke verwendet werden. Im Falle der Nichterteilung eines Auftrages sind die vorgenannten Unterlagen und Behelfe auf unser Verlangen unverzüglich zurückzugeben oder zu vernichten.

10.3 Rechte an Leistungen, Entwicklungen, Erkenntnissen, Erfindungen und dergleichen, die im Rahmen einer Leistungserbringung durch uns entstehen, stehen ausschließlich und vollumfassend uns zu und zwar auch dann, wenn eine Lieferung oder Leistung auf Basis einer Kundenspezifikation erfolgt oder der Kunde dazu sonst einen Beitrag leistet. Etwaige entstehende Rechte auf Seiten des Kunden werden mit deren Entstehung automatisch auf uns übertragen, sodass wir alleiniger Rechteeigentümer und Nutzungsberechtigter werden.

11. Vetraulichkeit

11.1 Die Inhalte unserer Angebote sind vertraulich zu halten. Jegliche Form der aktiven oder passiven Weitergabe des Ganzen wie auch von Teilen des Inhaltes bedarf unserer vorherigen ausdrücklichen schriftlichen Freigabe. Gleiches gilt für sämtliche Inhalte der Vertragsbeziehung mit uns.

11.2 Der Kunde erteilt uns bis auf Widerruf die Erlaubnis, den Kunden in öffentlich zugänglichen Medien (insb. im Internet) als Referenzkunden anzuführen.

12. Gesundheit und Sicherheit

12.1 Der Kunde verpflichtet sich zur Einhaltung sämtlicher gesetzlicher sowie sonstiger gesetzlich oder vertraglich vorgeschriebener Regelungen hinsichtlich der Wahrung von Gesundheit und Sicherheit aller im Rahmen der Auftragsdurchführung zum Einsatz kommenden Personen. Der Kunde gewährleistet darüber hinaus für die gesamte Dauer der Leistungserbringung beim Kunden bzw. in dessen Verantwortungsbereich den Ausschluss von Gefährdungen für unser Personal sowie das Personal etwaig eingesetzter Nachunternehmer oder Lieferanten.

12.2 Wir behalten uns ausdrücklich vor, im Falle eines Wegfalls der vorgenannten Voraussetzungen sowie für den Fall einer absehbaren, mittelbaren oder unmittelbaren Gefährdung, unser Personal und/oder das Personal unserer Nachunternehmer/Lieferanten erforderlichenfalls auch kurzfristig von den Orten der jeweiligen Leistungserbringung abzuziehen. Jegliche Formen einer solchen Gefährdung stellen eine dem Kunden zurechenbare Behinderung und/oder Unterbrechung dar. Für die Dauer der Behinderung/Unterbrechung sind wir von unseren vertraglichen Verpflichtungen befreit und gänzlich schad- und klaglos zu halten.

13. Datenschutz

Personenbezogene Daten verarbeiten wir nach Maßgabe unserer Datenschutzerklärung (https://www.fronius.com/de-de/germany/datenschutzerklaerung).

14. Anwendbares Recht; Streitbeilegung

14.1 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

14.2 Hat der Kunde seinen Sitz in der Europäischen Union, in Norwegen, Island oder der Schweiz, gilt: Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und in Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis an unserem Geschäftssitz oder nach unserer Wahl auch am Sitz des Kunden.

14.3 Hat der Kunde seinen Sitz außerhalb der Europäischen Union, Norwegen, Island oder der Schweiz, gilt: Alle Streitigkeiten oder Ansprüche aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis einschließlich Streitigkeiten über dessen Gültigkeit, Verletzung, Auflösung oder Nichtigkeit werden nach der Schiedsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. Die Anzahl der Schiedsrichter wird gemäß Ziff. 10.2 der DIS-Schiedsgerichtsordnung (2018) bestimmt. Der Schiedsort ist an unserem Geschäftssitz. Die im Schiedsverfahren zu verwendende Verfahrenssprache ist Deutsch.

15. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen rechtsunwirksam, ungültig oder undurchführbar sein, so bleibt die Wirksamkeit, Gültigkeit und Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. In einem solchen Fall stimmen die Parteien überein, dass die betreffende Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Ergebnis möglichst nahekommende und nicht unwirksame, ungültige oder undurchsetzbare Bestimmung ersetzt wird, die dem Willen der Vertragsparteien zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses am nächsten kommt. Dies gilt auch im Fall von Vertragslücken.

B. Besonderer Teil

Der Besondere Teil dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen gilt für die darin enthaltenen besonderen Bereiche ergänzend zum Allgemeinen Teil.

I. Besondere Bestimmungen für Software

16. Leistungsumfang; Systemanforderungen; Auftragsverarbeitung

16.1 Der Funktionsumfang der Software ergibt sich abschließend aus der jeweiligen Leistungsbeschreibung und/oder Benutzerdokumentation.

16.2 Wir überlassen dem Kunden Software ausschließlich im Objektcode. Die zugehörige Benutzerdokumentation können wir dem Kunden nach unserer Wahl auch in rein digitaler Form überlassen (z.B. als PDF-Dokument oder Online-Hilfe). Software und Benutzerdokumentation überlassen wir vorbehaltlich abweichender Vereinbarung nur in deutscher Sprache.

16.3 Bei der Software handelt es sich um Standardsoftware. Eine Anpassung an besondere Anforderungen des Kunden erfolgt nur ausnahmsweise und nur nach ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung.

16.4 Installations- und Konfigurationsleistungen erbringen wir nur ausnahmsweise und nur nach gesonderter Vereinbarung.

16.5 Die Systemanforderungen zur Nutzung der Software ergeben sich aus der jeweiligen Leistungsbeschreibung und/oder Benutzerdokumentation. Es obliegt dem Kunden, sicherzustellen, dass er über eine geeignete und ausreichende Hardware- und Software-Umgebung nach Maßgabe der Systemanforderungen verfügt.

16.6 Verarbeiten wir im Zusammenhang mit der von uns bereitgestellten Software personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden, schließen wir mit dem Kunden darüber einen gesonderten Auftragsverarbeitungsvertrag.

17. Urheberrechtsvermerke; Schutz der Software

17.1 Urheberrechtsvermerke, Seriennummern sowie sonstige der Programmidentifikation dienende Merkmale dürfen nicht von der Software entfernt oder verändert werden.

17.2 Der Kunde wird die Software sowie gegebenenfalls die Zugangsdaten für den Online-Zugriff durch geeignete Maßnahmen vor dem Zugriff durch unbefugte Dritte sichern. Insbesondere sind sämtliche Kopien der Software sowie die Zugangsdaten an einem geschützten Ort zu verwahren.

18. Software-Kauf

Ist vereinbart, dass der Kunde die Software dauerhaft erwirbt, gilt ergänzend diese Ziff. 18.

18.1 Rechteeinräumung

18.1.1 Wir räumen dem Kunden nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts ein einfaches, nicht-ausschließliches, zeitlich unbeschränktes Recht zur bestimmungsgemäßen Nutzung der Software ein. Das Nutzungsrecht beschränkt sich auf die vereinbarte Anzahl von Nutzern bzw. Anzahl von Geräten. Die Software darf – je nach Art der vereinbarten Lizenz – nur durch maximal die Anzahl natürlicher Personen bzw. maximal auf der Anzahl Endgeräte genutzt werden, die der Anzahl der vom Kunden erworbenen Lizenzen entspricht. Die zulässige Nutzung umfasst die Installation der Software, das Laden in den Arbeitsspeicher sowie den bestimmungsgemäßen Gebrauch durch den Kunden. Die Anzahl der Lizenzen sowie Art und Umfang der Nutzung bestimmen sich im Übrigen nach der getroffenen Vereinbarung.

18.1.2 Der Kunde ist berechtigt, eine Sicherungskopie zu erstellen, wenn dies zur Sicherung der künftigen Nutzung erforderlich ist. Der Kunde wird auf der erstellten Sicherungskopie den Vermerk "Sicherungskopie" sowie einen Urheberrechtsvermerk des Herstellers sichtbar anbringen. Ist Software mit einem technischen Kopierschutz ausgestattet, erhält der Kunde im Falle einer Beschädigung eines gelieferten Datenträgers oder der übermittelten Dateien auf Anforderung kurzfristig eine Ersatzkopie.

18.1.3 Der Kunde darf die erworbene Kopie der Software einem Dritten unter Übergabe der Benutzerdokumentation dauerhaft überlassen, wenn der Kunde die Nutzung der Software vollständig aufgibt, sämtliche installierten Kopien von seinen Rechnern entfernt und sämtliche auf anderen Datenträgern befindlichen Kopien löscht oder uns übergibt, sofern er nicht gesetzlich zu einer längeren Aufbewahrung verpflichtet ist. Auf Anforderung wird der Käufer uns die vollständige Durchführung der genannten Maßnahmen schriftlich bestätigen oder gegebenenfalls die Gründe für18/27eine längere Aufbewahrung darlegen. Der Käufer wird mit dem Dritten ausdrücklichdie Beachtung des Umfangs der Rechteeinräumung gemäß den Regelungen dieser Ziff. 18 vereinbaren und uns dies auf Anforderung nachweisen.

18.1.4 Zum sonstigen Vervielfältigen oder zum Dekompilieren der Software ist der Kunde nur berechtigt, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist. Für das Dekompilieren gilt dies jedoch nur unter der Voraussetzung, dass wir dem Kunden die hierzu notwendigen Informationen auf Anforderung nicht innerhalb angemessener Frist zugänglich gemacht haben.

18.1.5 Im Übrigen ist der Kunde nicht berechtigt, die Software ganz oder teilweise zu vervielfältigen, zu verbreiten, zu vermieten (insbesondere nicht als Software as a Service), der Öffentlichkeit (z.B. über das Internet) zugänglich zu machen, zu unterlizenzieren und zu ändern, zu übersetzen, zu bearbeiten oder sonst wie umzuarbeiten. Das Recht des Kunden zur zeitlich begrenzten, weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienenden Gebrauchsüberlassung der Software (Verleihen) bleibt unberührt.

18.1.6 Stellen wir dem Kunden im Rahmen der Gewährleistung oder aus anderem Grund Updates, Upgrades und/oder neuen Versionen der Software zur Verfügung gilt Folgendes: Die Rechteübertragung an den Kunden ist auflösend bedingt durch die Überlassung eines neueren, selbstständig lauffähigen Stands der Software. An diesem neueren Softwarestand erhält der Kunde Nutzungsrechte im selben Umfang wie an dem vorherigen Softwarestand; die Rechte an dem vorherigen Softwarestand erlöschen zugleich; wir dulden jedoch die Nutzung der Vorversion bis zur Installation der überlassenen Software oder im Falle der Mangelhaftigkeit der zuletzt überlassenen Software bis zur Behebung dieser Mängel.

18.2 Gewährleistung

18.2.1 Unsere Gewährleistung beim Verkauf von Software richtet sich – vorbehaltlich der Abweichungen und Ergänzungen in dieser Ziff. 18.2 – nach Ziff. 7. Anwendung finden insbesondere Ziff. 7.1.5 (Konformität mit gesetzlichen Anforderungen), Ziff. 7.1.8 (Aktualisierungen) und Ziff. 7.2 (Anzeige von Mängeln).

18.2.2 Wir leisten Gewähr für die vereinbarte Beschaffenheit sowie dafür, dass der Kunde die Software ohne Verstoß gegen Rechte Dritter nutzen kann.

18.2.3 Unsere Gewährleistung gilt nicht für Fehler, die darauf beruhen, dass die Software in einer Hardware- und Softwareumgebung eingesetzt wird, die den von uns mitgeteilten Anforderungen nicht gerecht wird oder darauf, dass der Käufer Änderungen und Modifikationen an der Software vorgenommen hat, ohne hierzu gesetzlich oder aufgrund einer vorherigen von uns zumindest in Textform erklärten Zustimmung berechtigt zu sein.

18.2.4 Bei Update-, Upgrade- und neuen Versionslieferungen sind die Mängelansprüche auf die Neuerungen der Update-, Upgrade- oder neuen Versionslieferung gegenüber dem bisherigen Versionsstand beschränkt. Stellen wir dem Kunden Updates, Upgrades oder neuen Versionen kostenlos bereit, ohne dazu rechtlich verpflichtet zu sein, richten sich Gewährleistung und Haftung nach Ziff. 21. Dem Kunden steht es in diesem Fall frei, den vorherigen Versionsstand zu nutzen (Downgrade); diesen stellen wir dem Kunden bei Bedarf erneut zur Verfügung. Ansprüche des Kunden wegen Mängeln der Vorversion sind ausgeschlossen, soweit diese Mängel durch Installation der von uns bereitgestellten aktuellen Version beseitigt würden.

18.2.5 Wir genügen unserer Pflicht zur Nachbesserung auch durch die Bereitstellung von angemessenen und zumutbaren Umgehungsmaßnahmen und wenn wir mit einer automatischen Installationsroutine versehene Updates auf einer Website zum Download bereitstellen, den Kunden darüber informieren und ihm telefonischen Support zur Lösung von Installationsproblemen anbieten. Im Fall einer Nachlieferung wird der Kunde gegebenenfalls einen neuen Stand der Software übernehmen, es sei denn dies führt zu unzumutbaren Beeinträchtigungen. Bei Rechtsmängeln werden wir dem Kunden nach eigener Wahl eine rechtlich einwandfreie Nutzungsmöglichkeit an der Vertragssoftware verschaffen oder die Software so abändern, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden.

18.2.6 Gewährleistungsansprüche des Kunden verjähren in zwölf Monaten. Die Verjährung beginnt im Falle der Bereitstellung auf einem Datenträger mit dessen Ablieferung, im Falle der Bereitstellung mittels Download aus dem Internet nach Mitteilung und Freischaltung der Zugangsdaten für den Downloadbereich. Im Falle der Lieferung von Updates, Upgrades und neuen Versionen beginnt die Frist für diese Teile jeweils mit deren Bereitstellung zu laufen. Ziff. 7.3.3 bleibt unberührt.

18.2.7 Sofern wir mit dem Kunden einen Software-Pflegevertrag geschlossen haben, richtet sich der Zeitraum für die Beseitigung von Mängeln nach der Laufzeit des Software-Pflegevertrags.

19. Software-Pflege

Ist vereinbart, dass wir dem Kunden für einen bestimmten Zeitraum Updates, Upgrades und/oder neuen Versionen einer verkauften Software bereitstellen, gilt – vorbehaltlich eines gesonderten Software-Pflegevertrags – ergänzend diese Ziff. 19.

19.1 Leistungsumfang; Rechteinräumung; Gewährleistung

19.1.1 Wir entwickeln die Software laufend weiter stellen dem Kunden während der Laufzeit des Software-Pflegevertrags die jeweils aktuellste Version der Software zum Download über das Internet zur Verfügung.

19.1.2 Wir beseitigen nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auftretende Softwarefehler in angemessener Zeit durch Bereitstellung von Updates, Upgrades und/oder neuen Versionen zum Download über das Internet. Ein Fehler liegt dann vor, wenn die Software die in der Leistungsbeschreibung angegebenen Funktionen nicht erfüllt, fehlerhafte Ergebnisse liefert oder in anderer Weise nicht funktionsgerecht arbeitet, so dass die Nutzung der Software unmöglich oder eingeschränkt ist. Die Leistungserbringung richten wir am letzten und dem unmittelbar vor diesem liegenden Stand der Software und am Interesse der Gesamtheit der Softwarenutzer aus. Fehlerbeseitigung für frühere Versionsstände der Software erbringen wir nicht.

19.1.3 Für die Rechteinräumung und die Gewährleistung an Updates, Upgrades und/oder neuen Versionen gelten Ziff. 18.1 und Ziff. 18.2 entsprechend. Falls wir dem Kunden an der Software, welche Gegenstand des Software-Pflegevertrags ist, Nutzungsrechte in einem von Ziff. 18.1 abweichenden Umfang eingeräumt haben, räumen wir dem Kunden an Updates, Upgrades und/oder neuen Versionen, die wir dem Kunden im Rahmen des Software-Pflegevertrags bereitstellen, Nutzungsrechte in diesem abweichend vereinbarten Umfang ein.

19.2 Entgelt; Laufzeit; Kündigung

19.2.1 Höhe und Fälligkeit der Vergütung richten sich nach der jeweiligen Vereinbarung.

19.2.2 Wird der Vertrag auf bestimmte Zeit geschlossen, endet er mit Ende der Laufzeit, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

19.2.3 Wird der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen, kann er von jeder Partei mit einer Frist von sechs (6) Wochen zum Ende jedes Kalenderquartals gekündigt werden.

19.2.4 Das Recht beider Parteien, den Vertrag außerordentlich ohne Einhaltung einer Frist aus wichtigem Grund zu kündigen, bleibt unberührt.

19.2.5 Die Kündigung bedarf der Schriftform.

20. Software-Miete

Ist vereinbart, dass der Kunde die Software zeitlich begrenzt nutzen darf, gilt ergänzend diese Ziff. 20.

20.1 Rechteeinräumung

20.1.1 Wir räumen dem Kunden nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts ein einfaches, nicht-ausschließliches, zeitlich beschränktes, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Recht zur bestimmungsgemäßen Nutzung der Software ein. Im Übrigen gilt Ziff. 18.1.1 entsprechend.

20.1.2 Ziff. 18.1.2 und Ziff. 18.1.4 gelten entsprechend. Im Übrigen ist der Kunde nicht berechtigt, die Software ganz oder teilweise zu vervielfältigen, zu verbreiten, zu verleihen, zu vermieten (insbesondere nicht als Software as a Service), der Öffentlichkeit (z.B. über das Internet) zugänglich zu machen, zu unterlizenzieren und zu ändern, zu übersetzen, zu bearbeiten oder sonst wie umzuarbeiten.

20.1.3 Ziff. 18.1.6 gilt entsprechend.

20.2 Leistungsumfang

20.2.1 Wir entwickeln die Software laufend weiter stellen dem Kunden während der vereinbarten Laufzeit die jeweils aktuellste Version der Software zur Verfügung.

20.2.2 Wir beseitigen nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auftretende Softwarefehler in angemessener Zeit. Ein Fehler liegt dann vor, wenn die Software die in der Leistungsbeschreibung angegebenen Funktionen nicht erfüllt, fehlerhafte Ergebnisse liefert oder in anderer Weise nicht funktionsgerecht arbeitet, so dass die Nutzung der Software unmöglich oder eingeschränkt ist.

20.3 Besonderheiten bei Bereitstellung über das Internet

20.3.1 Im Falle einer Bereitstellung der Software über einen von uns oder in unserem Auftrag betriebenen Server (Software as a Service, SaaS) gilt ergänzend diese Ziff. 20.3.

20.3.2 Zur Nutzung der Software benötigt der Kunde eine Internetverbindung. Weitere Anforderungen ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung, der Benutzerdokumentation und den Systemanforderungen.

20.3.3 Wir schulden nicht die dauernde Erreichbarkeit der Anwendung und sind berechtigt, die Nutzung ganz oder teilweise einzuschränken oder zu beenden, wenn dies im Hinblick auf Kapazitätsbeschränkungen, die Sicherheit oder Integrität erforderlich ist. Darüber hinaus ist die Anwendung während der Wartungszeiten (z.B. beim Einspielen neuer Software) ganz oder teilweise nicht erreichbar; wir werden uns bemühen, geplante Wartungszeiten möglichst auf nutzungsarme Zeiten zu legen.

20.3.4 Wir überlassen dem Kunden den zur bestimmungsgemäßen Nutzung der Software erforderlichen Speicherplatz auf einem Server. Der Kunde ist nicht berechtigt, diesen Speicherplatz einem Dritten zu überlassen. Der Kunde verpflichtet sich, auf dem zur Verfügung gestellten Speicherplatz keine rechtswidrigen, die Gesetze, behördlichen Auflagen oder Rechte Dritter verletzenden Inhalte abzulegen.

20.3.5 Der Kunde ist selbst für die Eingabe und Pflege seiner zur Nutzung der SaaS-Dienste erforderlichen Daten und Informationen verantwortlich. Der Kunde ist verpflichtet, seine Daten und Informationen vor der Eingabe auf Viren oder sonstige schädliche Komponenten zu prüfen und hierzu dem Stand der Technik entsprechende Virenschutzprogramme einzusetzen.

20.3.6 Es obliegt dem Kunden, seine Daten regelmäßig zu sichern. Für den Verlust von Daten haften wir nicht, soweit der Schaden darauf beruht, dass es der Kunde unterlassen hat, regelmäßige Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verloren gegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können. Ziff. 9 bleibt unberührt.

20.4 Entgelt; Laufzeit; Kündigung

20.4.1 Höhe und Fälligkeit der Vergütung richten sich nach der jeweiligen Vereinbarung.20.4.2Wird der Vertrag auf bestimmte Zeit geschlossen, endet er mit Ende der Laufzeit ohne dass es einer Kündigung bedarf.

20.4.3 Wird der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen, kann er von jeder Partei mit einer Frist von sechs (6) Wochen zum Ende jedes Kalenderquartals gekündigt werden.

20.4.4 Das Recht beider Parteien, den Vertrag außerordentlich ohne Einhaltung einer Frist aus wichtigem Grund zu kündigen, bleibt unberührt.

20.4.5 Die Kündigung bedarf der Schriftform.

20.4.6 Im Falle einer Kündigung hat der Kunde die Nutzung der Software aufzugeben und sämtliche installierten Kopien der Software von seinen Rechnern zu entfernen sowie gegebenenfalls erstellte Sicherungskopien der Software zu zerstören.

20.5 Gewährleistung (Instandhaltung)

20.5.1 Unsere Gewährleistung bei der Vermietung von Software richtet sich – vorbehaltlich der Abweichungen und Ergänzungen in dieser Ziff. 20.5 – nach Ziff. 7.

20.5.2 Abweichend von Ziff. 7.1.8 leisten wir Gewähr für den Erhalt der Vertragsgemäßheit der Software (Aktualisierung) während der Vertragslaufzeit sowie dafür, dass einer vertragsgemäßen Nutzung der Software keine Rechte Dritter entgegenstehen.

20.5.3 Auch für schon bei Vertragsschluss vorhandene Mängel haften wir nur bei Verschulden auf Schadensersatz. Ziff. 9 bleibt unberührt.

20.5.4 Ziff. 18.2.3 gilt entsprechend.

21. Unentgeltliche Bereitstellung Von Software

Stellen wir dem Kunden Software unentgeltlich bereit, sei es zeitlich unbeschränkt (Schenkung) oder zeitlich beschränkt (Leihe), gilt ergänzend diese Ziff. 21.

21.1 Rechteeinräumung

Für die Rechteeinräumung gelten die Regelungen in Ziff. 18.1 bzw. Ziff. 20.1 entsprechend.

21.2 Gewährleistung; Haftung

21.2.1 Wir haften bei Sachmängeln für unmittelbare Mangelschäden, die dem Kunden entstehen, weil diesem ein Fehler der Software arglistig verschwiegen wurde, und bei Mangelfolgeschäden, die auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln von uns beruhen. Eine weitergehende Gewährleistung für Sachmängel ist ausgeschlossen. Ein Anspruch des Kunden auf Fehlerbehebungen besteht nicht.

21.2.2 Bei Rechtsmängeln haften wir nur für Schäden, die dem Kunden entstehen, weil diesem ein Rechtsmangel an der Software arglistig verschwiegen wurde. Eine weitergehende Gewährleistung für Rechtsmängel ist ausgeschlossen.

21.2.3 Wir haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt jedoch unberührt.

II. Besondere Bestimmungen für unsere Business Unit Solar Energy

22. Gewährleistung

Die Gewährleistung für die Lieferungen und Leistungen unserer Business Unit SOLAR ENERGY richtet sich nach den Regelungen des Allgemeinen Teils (Ziff. 7).

III. Besondere Bestimmungen für unsere Business Unit Perfect Welding (ohne Automation)

23. Gewährleistung

23.1 Die Gewährleistung für die Lieferungen und Leistungen unserer Business Unit PERFECT WELDING (ohne AUTOMATION) richtet sich – vorbehaltlich der Abweichungen und Ergänzungen in dieser Ziff. 23 – nach den Regelungen des Allgemeinen Teils (Ziff. 7).

23.2 Ziff. 7.3.2 findet nur Anwendung auf:

a. Schweißsysteme und -komponenten, die mit einer Seriennummer gekennzeichnet und nicht speziell angefertigt sind;
b. Virtual Welding Schweiß- und Peripheriegeräte;
c. Zubehör: Schutzausrüstung (z.B. Helme, AirSysteme, mobile Absauganlagen).

23.3 Abweichend von Ziff. 7.5.2. gilt für gebrauchte Waren eine Gewährleistungsfrist von 6 Monaten.

IV. Besondere Bestimmungen für die Automation in der Business Unit Perfect Welding

Für unsere Lieferungen und Leistungen sowie für Zahlungen an uns im Bereich Automation (Business Unit PERFECT WELDING) gelten ergänzend zu den Bestimmungen im Allgemeinen Teil folgende Bestimmungen:

24. Lieferung

24.1 Vorbehaltlich eines abweichend vereinbarten Liefertermins, liefern wir frühestens 20 Wochen nach Vertragsschluss.

24.2 Wir liefern FCA an unserem Sitz (Incoterms 2020). Ziff. 4 bleibt im Übrigen unberührt.

25. Abnahme; Betriebsübergabe

25.1 Sobald die Kaufsache abholbereit ist, werden wir dies dem Kunden mitteilen. Sofern vereinbart, findet sodann innerhalb von zwei Wochen nach Mitteilung der Abholbereitschaft eine Vorabnahme in unserem Werk statt (Factory Acceptance Test, FAT).

25.2 Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache innerhalb von zwei Wochen nach Mitteilung der Abholbereitschaft bzw. innerhalb einer Woche nach erfolgreicher Durchführung der Vorabnahme abzuholen bzw. abholen zu lassen.

25.3 Innerhalb von 45 Tagen nach Abholung oder sonstiger Lieferung findet eine Endabnahme am Sitz des Kunden oder einem sonstigen vereinbarten Einsatzort der Kaufsache statt (Site Acceptance Test, SAT).

25.4 Wegen unwesentlicher Mängel darf der Kunde weder die Vorabnahme noch die Endabnahme verweigern.

25.5 Die Kaufsache gilt auch als abgenommen, wenn die Endabnahme nicht innerhalb der in Ziff. 25.3 bestimmten Frist stattgefunden hat, ohne dass wir dies zu vertreten haben und ohne dass der Kunde die Abnahme innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines wesentlichen Mangels verweigert hat.

25.6 Die Kaufsache wird im Rahmen der Endabnahme in Betrieb genommen. Über die Endabnahme werden die Parteien ein gemeinsames Protokoll erstellen. Die endgültige Betriebsübergabe an den Kunden erfolgt nur, wenn die Kaufsache in einem sicherheitstechnisch einwandfreien Zustand ist; wir werden dem Kunden in diesem Fall eine unterschriebene Konformitätserklärung aushändigen. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Kaufsache ohne entsprechende Betriebsübergabe und Konformitätserklärung durch uns zu betreiben. Der Kunde darf die Kaufsache ausschließlich durch geschultes Personal bedienen lassen.

25.7 Erfolgt ohne unser Verschulden keine sofortige Endabnahme, wird die letzte Teilzahlung mit der Nutzung des Liefergegenstands durch den Kunden fällig, spätestens jedoch 45 Tage nach Auslieferung gilt die Anlage als abgenommen.

26. Preis- Und Zahlungsbedingungen; Zurückbehaltungsrecht

26.1 Sofern nichts anderes vereinbart ist und vorbehaltlich Ziff. 26.2, gelten folgende Zahlungsbedingungen:

26.1.1 50 % des vereinbarten Kaufpreises sind vom Kunden als Anzahlung unmittelbar nach Vertragsschluss innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Anzahlungsrechnung zu leisten.

26.1.2 40 % des vereinbarten Kaufpreises sind vom Kunden innerhalb von 14 Tagen nach Mitteilung der Abholbereitschaft bzw Versandbereitschaft des Auftragnehmers bzw. – sofern eine Vorabnahme vereinbart ist – innerhalb von 14 Tagen nach erfolgreicher Vorabnahme im Werk des Auftragnehmers zu zahlen. Müssen wir nach einer Vorabnahme noch unwesentliche Nacharbeiten durchführen, steht dem Kunden aus diesem Grund kein Zurückbehaltungsrecht für diese Kaufpreisrate zu. Unwesentlich sind Nacharbeiten, wenn die bestimmungsgemäße Verwendung der Kaufsache nicht von der Durchführung dieser Nacharbeiten abhängt.

26.1.3 10 % des vereinbarten Kaufpreises sind vom Kunden innerhalb von 14 Tagen nach Endabnahme, oder Fiktion der Endabnahme gemäß Ziff. 25.5, zu zahlen.

26.2 Die Zahlungsbedingungen gelten vorbehaltlich einer positiven Deckungsprüfung durch unseren Kreditversicherer, widrigenfalls gilt vollständige Vorauszahlung unmittelbar nach Vertragsschluss als vereinbart.

27. GEWÄHRLEISTUNG

27.1 Die Gewährleistung für die Lieferungen und Leistungen im Bereich AUTOMATION unserer Business Unit PERFECT WELDING richtet sich nach den Regelungen des Allgemeinen Teils (Ziff. 7) mit den folgenden Abweichungen und Ergänzungen in dieser Ziff. 27.

27.2 Für

a. Automatisierungs- und Mechanisierungskomponenten sowie
b. Orbitalschweißsysteme und Orbitalersatzteile und
c. Orbitalanlagen (insb. FCH, FOH, FPH 3020, FPH 3030)

gilt ausschließlich die in Ziff. 7.3.1 festgelegte Gewährleistungsfrist. Ziffer A.7.3.2 findet keine Anwendung.

27.3 Soweit Produkte der Business Unit PERFECT WELDING (ohne AUTOMATION) verkauft werden gelten die Einschränkungen aus Ziff. 23.

27.4 Die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen beginnt mit der Endabnahme, oder Fiktion der Endabnahme gemäß Ziff. 25.5, zu laufen. 

V. Besondere Bestimmungen für unsere Business Unit Perfect Charging

28. Gewährleistung

Die Gewährleistung für die Lieferungen und Leistungen unserer Business Unit PERFECT CHARGING richtet sich nach den Regelungen des Allgemeinen Teils (Ziff. 7).



Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen

1. GELTUNG

1.1 Für unsere Lieferungen und sonstigen Leistungen sowie für Zahlungen an uns gelten ausschließlich diese Liefer- und Zahlungsbedingungen. Soweit darin anwendbare Bestimmungen fehlen, gelten ergänzend die Allgemeinen Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie des Zentralverbandes Elektrotechnik- und Elektronikindustrie e.V., im übrigen gilt deutsches Recht. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind für uns nur dann verbindlich, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich oder mittels Telefax anerkennen.

1.2 Mit der Annahme der Ware beziehungsweise der Abnahme der Leistung anerkennt der Auftraggeber die ausschließliche Geltung unserer Liefer- und Zahlungsbedingungen.

2. ANGEBOT

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern nicht im Angebot ausdrücklich eine Bindungsfrist angegeben ist. Die zu unseren Angeboten gehörigen Unterlagen, wie Zeichnungen, Abbildungen, Proben und Muster sowie Maß-, Gewichts-, Leistungs- und Verbrauchsangaben enthalten beziehungsweise sind nur annähernde Angaben und sind, soweit nichts anderes vorgesehen ist, nicht als Garantien für eine besondere Beschaffenheit des Leistungsgegenstandes zu verstehen. Konstruktionsbedingte Änderungen behalten wir uns vor.

2.2 An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und allen anderen Unterlagen und Behelfen behalten wir uns das Eigentums- und das Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten weder zugänglich gemacht, noch für deren Zwecke verwendet werden.

3. ANNAHME DER BESTELLUNG SOWIE NEBENABREDEN

Die Annahme einer Bestellung sowie Zusagen oder Nebenabreden unserer Mitarbeiter, aber auch Ergänzungen und Abänderungen jedweder Art sind stets erst dann für uns verbindlich, wenn sie von uns schriftlich oder mittels Telefax oder E-Mail bestätigt werden.

4. PREIS- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN; AUFRECHNUNG

4.1 Preise sind stets die am Tag der Lieferung gültigen Listenpreise. Sie gelten ab Werk (EXW [entsprechend der jeweils aktuell geltende Incoterms]), jedoch ausschließlich der Verpackung, der Versicherung, der Verladung im Werk und der Umsatzsteuer.

4.2 Zahlungen sind bar, ohne jeden Abzug, kostenfrei und innerhalb von 30 Tagen ab dem Rechnungsdatum zu leisten.

4.3 Wir sind berechtigt, für Teillieferungen im Sinne der Ziffer 5.7 Teil-Rechnungen zu stellen.

4.4 Werden Änderungen in der Ausführung der Bestellung durch Umstände im Risikobereich des Auftraggebers notwendig, so hat er alle damit verbundenen Mehrkosten zu tragen.

4.5 Wird die Zahlungsfrist überschritten, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz gemäß § 247 BGB in Rechnung zu stellen. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden ist hierdurch nicht ausgeschlossen.

4.6 Zur Zurückhaltung von Zahlungen ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertrag beruht und unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt ist.

4.7 Zur Aufrechnung ist der Auftraggeber nur berechtigt, wenn sein Gegenanspruch unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt ist. Wir sind berechtigt, jederzeit mit Forderungen an den Auftraggeber gegen Forderungen, die dem Auftraggeber gegen uns zustehen, aufzurechnen.

4.8 Für Werkleistungen (Montagen, Reparaturen, Wartungen und ähnliche Arbeiten) berechnen wir die im Zeitpunkt deren Beauftragung geltenden Stundensätze und Materialpreise und bei Überstunden sowie Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeiten außerdem die bei uns geltenden Zuschläge; Reise- und Wartezeiten gelten als Arbeitszeiten. Die Reisekosten sowie Tag- und Übernachtungsgelder werden gesondert in Rechnung gestellt.

5. VERTRAGSERFÜLLUNG, VERSAND UND VERZUG

5.1 Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, die Leistungsfrist bei Montage-, Wartungs- oder Reparaturarbeiten mit der Überlassung des Geräts, keinesfalls beginnt die Liefer- oder Leistungsfrist jedoch vor Ablauf von 14 Tagen nach dem Zeitpunkt, in dem der Auftraggeber die von ihm zu beschaffenden Unterlagen (zB Konstruktionszeichnungen, Pläne etc), Genehmigungen oder Freigaben beigebracht oder die vereinbarte Anzahlung geleistet hat, zu laufen. Die Liefer- oder Leistungsfrist ist gewahrt, wenn wir dem Auftraggeber noch vor deren Ablauf unsere Liefer- oder Leistungsbereitschaft mitgeteilt haben; sofern wir durch besondere Vereinbarung zum Versand oder zur Zustellung verpflichtet sind, ist die Liefer- oder Leistungsfrist gewahrt, wenn der Liefer- beziehungsweise Leistungsgegenstand unser Werk noch vor deren Ablauf verlassen hat.

5.2 Liefer- oder Leistungsfristen werden durch unvorhergesehene, au ßer halb unserer Einflusssphäre liegende Hindernisse, wie Betriebs störungen, Ausfall von Mitarbeitern in größerem Umfang, rechtswidrige Streiks, Verzögerungen in der Anl ieferung we sentl icher Rohstoffe oder Bauteile odgl, aber auch durch Ums tände im Risikobereich des Auftraggebers, sofern diese Hindernisse bzw Umstände für die Fristü berschreitung erheblich sind, um deren Dauer verlän gert. Solche Hind ernisse bzw Umstände heben auch während eines von uns zu vertre- tenden Ver zugs für ihre Dauer dessen Folgen auf; im Einzelfall vereinbarte Vertragsstrafenverpflichtungen fallen überhaupt weg. Beginn und En de solcher Hindernisse werd en unverzüglich mitge teilt. Wir sind berechtigt, bei Eintritt solcher Hin dernisse vom Vertrag ganz oder teil weise zur ückzu tre ten; in diesem Falle sind Schad enersatz ansprüche des Auftraggebers ausgeschlossen, sofern er uns nicht grobes Verschulden nachweist.

5.3 Bei Liefergegenständen, die wir nicht selbst herstellen, ist die richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung vorbehalten.

5.4 Bei von uns zu vertretender Überschreitung vereinbarter oder nach 5.2 verlängerter Liefer- oder Leistungsfristen ist der Auftraggeber berechtigt, unter Festsetzung einer angemessenen Nachfrist mittels eingeschriebenen Briefes vom Vertrag zurückzutreten.

5.5 Erwächst dem Auftraggeber aus einer von uns zu vertretenden Verzögerung ein Schaden, so gebührt ihm eine Entschädigung im Ausmaß von 0.5% je volle Woche, höchstens aber von 5% vom Wert jenes Teils der Lieferung, der infolge der Verzögerung nicht rechtzeitig oder nicht zweckentsprechend benutzt werden kann, bei sonstigen Leistungen 5% vom Leistungsentgelt. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt dem Auftraggeber unbenommen.

5.6 Haben wir uns zum Versand verpflichtet, so bleiben uns Versandart und Versandweg vorbehalten. Der Versand erfolgt stets auf Kosten des Auftraggebers. Eine Transport- beziehungsweise Bruchversicherung schließen wir nur im Auftrag und auf Rechnung des Auftraggebers ab.

5.7 Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, sofern dies dem Auftraggeber zumutbar ist

5.8 Kommt der Auftraggeber seinen bestehenden Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber aus noch nicht beendeten Geschäftsfällen nicht nach beziehungsweise wird uns nach dem Abschluss des Vertrages die Gefahr mangelnder Leistungsfähigkeit des Auftraggebers bekannt, sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu erbringen; wird die Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auch nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht erbracht, so können wir unbeschadet weiterer Rechte von dem betreffenden Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten.

5.9 Verzögert sich der Versand aus einem Umstand im Risikobereich des Auftraggebers, so hat er alle daraus entstehenden Mehrkosten, wie etwa Kosten der Lagerung in unserem Werk, mindestens jedoch monatlich 0,5% des Rechnungsbetrags zu zahlen, wenn nicht der Auftraggeber geringere Mehrkosten nachweist. Wir sind in einem solchen Fall außerdem berechtigt, dem Auftraggeber eine angemessene Nachfrist zu bestimmen und nach deren fruchtlosem Verstreichen vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. In letzterem Fall sind wir berechtigt, 10% des Entgelts als Entschädigung zu begehren; der Nachweis eines höheren oder niedrigeren Schadens bleibt beiden Vertragsparteien unbenommen.

5.10 Auf Abruf oder zur Anfertigung ohne Versandbestimmung bestellte Ware muss innerhalb von drei Monaten abgenommen werden. Verstreicht diese Frist ungenützt, so gilt 5.9 entsprechend.

5.11 Bei Werkleistungen (4.8) hat uns der Auftraggeber die notwendigen Geräte und Hilfsstoffe (zB Winden, Schienen, elektrische Energie usw) rechtzeitig und kostenlos zur Verfügung zu stellen, selbst wenn die Montage im Preis (4.1) inbegriffen oder für sie ein Pauschalpreis vereinbart ist. Für die Montage etwa erforderliche Vorkehrungen des Auftraggebers, zB bauliche Maßnahmen, sind schon vor dem Eintreffen unserer Monteure fertig zu stellen. Überdies hat der Auftraggeber die zum Schutz von Personen und Sachen notwendigen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen.

6. GEFAHRENÜBERGANG

6.1 Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald der Liefergegenstand oder der Gegenstand, an dem wir Wartungs-, Reparatur- oder sonstige Arbeit vorgenommen haben, unser Werk verlassen hat. Gleiches gilt auch für Teillieferungen oder Versendungskäufe. Wird die Wartung, Reparatur oder sonstige Leistung im Bereich des Auftraggebers erbracht, so geht die Gefahr auf diesen über, sobald er die Arbeiten abgenommen hat.

6.2 Verzögert sich der Versand oder die Zustellung aus Gründen, die der Auftraggeber oder die von ihm beauftragten Dritten zu vertreten haben, so geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, sobald ihm die Lieferbereitschaft mitgeteilt worden ist. Gleiches gilt auch, sobald der Auftraggeber aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt.

7. EIGENTUMSVORBEHALT, RÜCKTRITT

7.1 Wir behalten uns das Eigentum am Liefergegenstand bis zur vollständigen Begleichung unserer Kaufpreisforderung, aber auch aller uns sonst gegen den Auftraggeber aus welchem Rechtsgrund immer zustehenden Forderungen vor.

7.2 Der Auftraggeber darf den Liefergegenstand, selbst wenn dieser mit einer anderen Sache verbunden oder wenn er verarbeitet wurde, nur im gewöhnlichen Betrieb seines Unternehmens weiterveräußern; diese Befugnis ist jedoch ausgeschlossen, wenn die daraus entstehenden Forderungen an Dritte abgetreten oder von einem Abtretungsverbot betroffen sind, wenn der Auftraggeber zahlungsunfähig ist oder sich mit der Erfüllung seiner Vertragspflichten in Verzug befindet. Jedwede sonstige Verfügung ist ihm nicht gestattet. Bei Pfändung, Beschlagnahme oder sonstiger Verfügung durch Dritte hat er uns hiervon unverzüglich zu verständigen. Unsere mit der Durchsetzung des Eigentums verbundenen Interventionskosten trägt der Auftraggeber.

7.3 Der Auftraggeber tritt seine Forderungen und sonstigen Rechte aus der Weiterveräußerung, aus der Vermietung oder Verpachtung sowie aus Leasinggeschäften schon jetzt an uns ab, selbst wenn der Liefergegenstand zuvor mit anderen Sachen verbunden oder verarbeitet worden ist; er hat einen entsprechenden Vermerk in seinen Büchern anzubringen. Wir nehmen die Abtretung schon jetzt an. Wird der Liefergegenstand gemeinsam mit anderen Sachen ohne oder nach Verbindung oder Verarbeitung veräußert oder zum Gebrauch überlassen, so ist die Forderung nur in Höhe des uns geschuldeten Kaufpreises abgetreten. Weitergehende Schadenersatzansprüche sind dadurch nicht ausgeschlossen.

7.4 Der Auftraggeber ist nur insoweit berechtigt, die Forderungen einzuziehen und die sonstigen Rechte geltend zu machen, als er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt beziehungsweise nicht zahlungsunfähig ist.

7.5 Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Verzug mit der Zahlung oder mit einer sonstigen Leistung beziehungsweise bei Zahlungsunfähigkeit, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Aufgrund des Rücktritts sind wir berechtigt, den Liefergegenstand herauszuverlangen und freihändig zu veräußern; der Erlös wird nach Abzug der Verwertungskosten auf unsere offenen Forderungen gegen den Auftraggeber angerechnet. 7.6 Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere gesamten zu sichernden Forderungen um mehr als 10%, so ist der Auftraggeber berechtigt, insoweit Freigabe zu verlangen.

8. MÄNGELHAFTUNG UND GARANTIEZUSAGE

8.1 Der Liefergegenstand weist bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit auf; sie bemisst sich ausschließlich nach den zwischen den Parteien schriftlich getroffenen Vereinbarungen über die Eigenschaften, Merkmale und Leistungscharakteristika des Liefergegenstandes. Für verkehrsübliche oder nach den ÖNORMEN, EN oder DIN zu tolerierende Abweichungen von Maß, Gewicht oder Qualität leisten wir ebensowenig Gewähr wie für Auskünfte über die Eignung des Liefergegenstands für den vom Auftraggeber in Aussicht genommenen oder sonst für einen bestimmten Zweck.

8.2 Wir sind zwar für die Richtigkeit unserer Verarbeitungshinweise sowie unserer Gebrauchs- und Bedienungsanleitungen und für Kundenberatungen verantwortlich. Für von unseren schriftlichen Verarbeitungshinweisen sowie Gebrauchs- und Bedienungsanleitungen abweichende Hinweise stehen wir nur dann ein, wenn wir sie gegenüber dem Auftraggeber vorab ausdrücklich schriftlich oder mittels Fax oder E-Mail bestätigt haben.

8.3 Liefergegenstände beziehungsweise Leistungen sind vom Auftraggeber unverzüglich nach deren Übergabe beziehungsweise Abnahme zu untersuchen; anlässlich der Übergabe beziehungsweise Abnahme  festgestellte Mängel sind uns unverzüglich nach ihrer Entdeckung unter Bekanntgabe von Nummer und Datum der Auftragsbestätigung, des Lieferscheins oder der Rechnung sowie der Fabrikations- und Kommissionsnummer schriftlich oder mittels Fax oder E-Mail anzuzeigen. Unterlässt der Auftraggeber diese unverzügliche Anzeige, so kann er Rechte wegen des Mangels nicht mehr geltend machen. In der Anzeige ist anzuführen, welche Liefergegenstände oder Leistungen von den Mängeln betroffen sind, worin die Mängel im Einzelnen bestehen und unter welchen Begleitumständen sie aufgetreten sind. Jeder einzelne Mangel ist genau zu beschreiben. Durch unberechtigte oder bedingungswidrige Anzeigen verursachte Kosten sind uns vom Auftraggeber zu ersetzen.

8.4 Bei Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten beschränken sich die Rechte des Auftraggebers wegen Mängeln auf die erbrachten Leistungen. Für die einwandfreie Funktion einer Anlage, Maschine, Software oder dergleichen, deren Komponenten nicht ausschließlich von uns geliefert wurden, sind wir nur dann verantwortlich, wenn wir uns trotz der Beistellung von Komponenten durch den Auftraggeber oder durch Dritte zur Herstellung der gesamten Anlage (Maschine oder dergleichen) nachweislich verpflichtet haben und wenn die fehlerhafte Funktion weder auf unrichtigen noch auf unvollständigen Angaben des Auftraggebers beruht.

8.5 Soweit nicht etwas Abweichendes vereinbart wurde, beträgt die Verjährungsfrist für die Rechte des Auftraggebers wegen Mängeln 24 Monate. Ab dem Beginn des 13. Monats dieser Frist beschränken sich die Rechte des Auftraggebers wegen Mängeln jedoch auf die kostenlose Überlassung des für die Behebung der Mängel erforderlichen Materials; darüber hinausgehende Rechte wegen Mängeln sind von diesem Zeitpunkt an ausgeschlossen. Diese Frist gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) und § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) längere Fristen vorschreibt sowie bei Vorsatz oder arglistigem Verschweigen des Mangels. Die Verjährungsbestimmungen des § 479 BGB bleiben unberührt. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Übergabe des  Liefergegenstandes beziehungsweise der Abnahme der Leistung zu laufen. Stets hat der Auftraggeber zu beweisen, dass innerhalb der Verjährungsfrist hervorgekommene Mängel schon bei Übergang der Gefahr vorhanden waren.

8.6 Soweit wir mängelhaftungspflichtig sind, werden wir binnen angemessener Frist nach unserer Wahl entweder den mangelhaften Gegenstand oder dessen mangelhafte Teile gegen einen mängelfreien Gegenstand oder mängelfreie Teile kostenlos austauschen oder reparieren (gemeinsam „Nacherfüllung“). Durch den Austausch der Sache oder von Teilen oder Komponenten der Sache wird die Verjährungsfrist nicht verlängert. Dauert allerdings die restliche Verjährungsfrist – unter Einschluss jenes Teils der Frist, innerhalb dessen sich unsere Mängelhaftung nur mehr auf die kostenlose Überlassung des erforderlichen Materials beschränkt (8.5), – weniger als zwölf Monate, so wird die Frist für die ausgetauschten Sachen, Teile oder Komponenten auf zwölf Monate erstreckt. Die ausgetauschten Sachen, Teile oder Komponenten gehen in unser Eigentum über. Die Kosten einer vom Auftraggeber oder von einem Dritten vorgenommenen oder versuchten Nacherfüllung erstatten wir nicht.

8.7 Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist sie dem Auftraggeber unzumutbar oder haben wir sie nach § 439 Abs. 3 BGB beziehungsweise § 635 Abs. 3 BGB verweigert, so kann der Auftraggeber nach seiner Wahl nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern und/oder Schadensersatz gemäß Ziffer 11 oder den Ersatz seiner vergeblichen Aufwendungen verlangen.

8.8 Soweit erforderlich und dem Auftraggeber zumutbar, ist der Liefer- oder Leistungsgegenstand beziehungsweise dessen vom Mangel betroffene Teil auf unser Verlangen unverzüglich auf unsere Kosten an uns zu versenden oder zu befördern.

8.9 Rechte des Auftraggebers wegen Mängeln sind ausgeschlossen, wenn die von uns beigestellten beziehungsweise von ihm bei uns anzufordernden Einbau-, Gebrauchs- und Bedienungsanleitungen nicht beachtet oder deren Beachtung dem Anwender nicht oder nicht vollständig überbunden wurden, wenn die Montage nicht sach- und normgemäß, insbesondere nicht durch hiefür konzessionierte Unternehmer durchgeführt wurde, wenn am Liefer- oder Leistungsgegenstand ohne unsere Zustimmung Instandsetzungs- oder andere Arbeiten vorgenommen wurden, wenn dieser unsachgemäß bedient oder gebraucht, trotz defekten Schutzeinrichtungen betrieben, ohne unsere Zustimmung aus dem Vertragsgebiet verbracht oder entgegen unseren Anweisungen oder für Zwecke, für die er nicht bestimmt ist, verwendet wurde, und ferner, wenn Mängel auf Fremdkörpereinwirkungen, chemische Einflüsse, Überspannungen, Verhalten Dritter oder überhaupt auf höhere Gewalt zurückzuführen sind; Gleiches gilt für den natürlichen Verschleiß.

8.10 Rechte des Auftraggebers wegen Mängeln sind ferner ausgeschlossen, wenn wir mit der Lieferung gebrauchter Gegenstände beauftragt wurden.

8.11 Schließlich wird von uns jegliche Gewährleistung ausgeschlossen, sofern der Auftraggeber unsere Liefergegenstände bzw. von uns erbrachte Leistungen zusammen mit Fremd- oder Nachbauteilen einsetzt, deren Verwendung nicht ausdrücklich vorab von uns empfohlen wurde.

8.12. Zusätzlich zu den Rechten des Auftraggebers wegen Mängeln gemäß Ziffer 8.6 gilt bei Lieferungen von Wechselrichtern für PV Anlagen die Garantie gemäß den Fronius Garantiebedingungen, abrufbar unter www.fronius.com/solar/garantie.

9. HAFTRUNGSBESCHRÄNKUNG, SCHADENERSATZ

9.1 Unsere Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz wird wie folgt beschränkt: (i) Für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir der Höhe nach begrenzt auf den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden. Wir haften nicht für die Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten.

(ii) Die vorgenannte Haftungsbeschränkung gilt nicht bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden, bei schuldhaft verursachten Körperschäden sowie für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und für den Fall weiterer zwingender Haftungstatbestände. Darüber hinaus gilt sie nicht, wenn und soweit wir eine Garantie übernommen haben.

9.2 Sofern wir bei Fertigung und Lieferung nach den vom Auftraggeber überlassenen Zeichnungen, Mustern, Modellen oder sonstigen Unterlagen von Dritten in Anspruch genommen werden, wird uns der Auftraggeber schad- und klaglos halten.

9.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, beim Einsatz der von uns gelieferten Anlagen, Maschinen und sonstigen Gegenstände alle zum Schutz vor Gefahren bestehenden Vorschriften, technischen Bestimmungen, Einbauvorschriften, Betriebs- und Gebrauchsanleitungen, insbesondere aber alle Vorschriften für den Bereich der Elektrotechnik genauestens einzuhalten und beim Einsatz nur befugte Fachleute heranzuziehen.

9.4. Für Schäden, welche durch den Einsatz bzw die Verwendung von von uns nicht nachweislich und ausdrücklich vorab empfohlenen Fremd- oder Nachbauteilen zusammen mit unseren Liefergegenständen verursacht werden, ist jegliche Haftung ausgeschlossen.

10. DATENSCHUTZRECHTLICHE EINWILLIGUNG

Der Auftraggeber erklärt sich einverstanden, dass die Fronius International GmbH und ihre Tochtergesellschaften seine personenbezogenen Daten (wie Name, Adresse, Mailadresse), gegebenenfalls auch unter Einschaltung eines beauftragten Dienstleisters, zum Zweck der Übermittlung von Informationen über Produkte und Dienstleistungen jeglicher Art (zB per Post, Mail, Newsletter udgl) erhebt, verarbeitet und nutzt. Eine darüberhinausgehende Weitergabe an Externe (ausgenommen gesetzliche oder richterliche Auskunftspflicht) erfolgt nicht. Diese Zustimmung kann jederzeit schriftlich widersprochen werden, auch in jedem Newsletter befindet sich ein Abmeldelink.

11. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

11.1 Erfüllungsort für Lieferungen, sonstige Leistungen und Zahlungen sowie ausschließlicher Gerichtsstand ist Fulda. Wir sind aber auch berechtigt, den Auftraggeber bei dem nach den für seinen Sitz oder Wohnsitz maßgeblichen Vorschriften sachlich und örtlich zuständigen Gericht zu belangen.

11.2 Dem Käufer ist bekannt, dass es im internationalen Handelsverkehr dem Handelsbrauch entspricht, dass eine Gerichtsstandsvereinbarung auch durch Schweigen oder Nichtreagieren auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben, etwa eine Auftragsbestätigung, das einen vorgedruckten Hinweis auf den Gerichtsstand enthält, formwirksam getroffen werden kann. Der Käufer kennt diesen Handelsbrauch gerade auch im Geschäftszweig der Fronius International GmbH und beachtet diesen regelmäßig.

11.3 Auf Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertrag sind deutsches Recht und die am Erfüllungsort geltenden Gebräuche im Geschäftsverkehr anzuwenden; nicht anzuwenden ist dagegen das UN- Kaufrecht.

11.4 Ist eine Bestimmung des Vertrages und/oder dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

12. SONDERBESTIMMUNGEN FÜR MIT- BZW GESONDERT GELIEFERTE SOFTWARE

Für gemeinsam mit anderen Lieferungen bzw gesondert gelieferte Software (im folgenden kurz „Software“) gelten diese Liefer- und Zahlungsbedingungen nur insoweit, als die nachstehenden Bestimmungen oder mit dem Auftraggeber gesondert vereinbarte Bestimmungen davon nicht abweichen.

 

12.1 NUTZUNGSUMFANG

12.1.1 Alle Rechte am geistigem Eigentum, wie Urheberrechte, Markenrechte, Musterrechte, Patent-rechte, Gebrauchsmusterrechte und Know-How, sowie insbesondere nicht geschützte Erfindungen, gewerbliche Erfahrungen, Betriebsgeheimnisse, udgl., unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt sie dem Auftraggeber offenbart werden, stehen jedenfalls uns bzw. unseren Lizenzgebern zu. Der Auftraggeber erhält das Recht, die Software nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts ausschließlich zu eigenen Zwecken, im Ausmaß der erworbenen Anzahl der Lizenzen zu verwenden. Durch den gegenständlichen Vertrag wird lediglich eine Werknutzungsbewilligung erworben. Eine Verbreitung durch den Auftraggeber ist gemäß Urheberrechtsgesetz ausgeschlossen. Durch eine allfällige Mitwirkung des Auftraggebers bei der Herstellung der Software werden keine Rechte über die in diesem Punkt 12. festgelegte Nutzung erworben.

Der Auftraggeber darf die Software gleichzeitig nur auf einem Gerät nutzen; auf welchem Gerät die Nutzung erfolgt, bleibt ihm vorbehalten. Als Nutzung der Software gilt jede auf Dauer angelegte oder auch bloß vorübergehende, zur Gänze oder auch nur teilweise erfolgte Vervielfältigung (Kopieren) der Software durch Speichern, Laden, Ablaufen oder Anzeigen zum Zweck der Ausführung der Software und Verarbeitung der in dieser enthaltenen Daten durch die Hardware. Zur Vervielfältigung des Benutzerhandbuchs ist er nicht berechtigt.

12.1.2 Die Anfertigung von Kopien der Software für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem Auftraggeber unter der Bedingung gestattet, dass in der Software bzw. etwaigen Begleitmaterialien (Bedienungsanleitung, Verpackung, etc.) kein ausdrückliches Verbot enthalten ist und dass sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in diese Kopien unverändert mit übertragen werden. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rückübersetzungen des Programmcodes (Dekompilieren) sind nicht zulässig.

12.1.3. Ist die Software mit technischem Kopierschutz ausgestattet, so wird dem Auftraggeber bei deren Beschädigung eine Ersatzkopie gegen Rückstellung des Datenträgers geliefert.

 

12.2 WEITERGEHENDE RECHTE

Bei Verfügbarkeit einer neuen Softwareversion ist der Auftraggeber berechtigt, das gelieferte Softwarepaket gegen ein entsprechendes Softwarepaket neuer Version zu dem von uns listenmäßig angeführten Update-Preis umzutauschen; dem Austausch unterliegt das Softwarepaket als Ganzes, wie es vom Auftraggeber erworben wurde. Mit dem Austausch erlischt die Berechtigung des Auftraggebers zur Nutzung des ausgetauschten Softwarepakets. In einem solchen Fall hat der Auftraggeber alle Kopien, Teilkopien und auch Sicherungskopien sowie geänderte oder bearbeitete Fassungen der Software und von diesen hergestellte Kopien, Teilkopien und Sicherungskopien unverzüglich und vollständig zu vernichten.

 

12.3 GEWÄHRLEISTUNG

12.3.1 Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass die Entwicklung von Softwareprogrammen derart, dass sie unter jedweden Anwendungsbedingungen fehlerfrei sind, nicht möglich ist.

12.3.2 Wir leisten dafür Gewähr, dass die gelieferte Software die vereinbarten Funktionen erfüllt und die ausdrücklich zugesicherten Eigenschaften aufweist. Voraussetzung jedweder Gewährleistung ist vertragsgemäße Nutzung. Ein von uns zu vertretender Mangel liegt nur dann vor, wenn die Software ein zu der entsprechenden Leistungsbeschreibung/Dokumentation in der jeweils letztgültigen Fassung abweichendes Verhalten aufweist und dieses vom Auftraggeber reproduzierbar ist. Zwecks genauer Untersuchung von eventuell auftretenden Fehlern ist der Auftraggeber verpflichtet, uns bei der Mangelbehebung zu unterstützen.

12.3.3 Wir leisten ferner dafür Gewähr, dass die Originalsoftware auf einem geprüften Datenträger ordnungsgemäß aufgezeichnet ist. Ausgenommen hievon ist vorinstallierte Software und Softwareprodukte Dritter.

12.3.4 Mängel der Software sind vom Anwender zu dokumentieren und uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen; im übrigen ist 8.3 anzuwenden.

12.3.5 Die Gewährleistungsfrist beträgt stets zwölf Monate; die Frist beginnt mit der Auslieferung des Softwarepakets zu laufen.

12.3.6 Ist das gelieferte Softwarepaket nicht brauchbar oder mangelhaft (12.3.2), so tauschen wir es primär durch ein neues gleichen Titels oder durch eine angemessene Ausweichlösung aus. Erweist sich auch dieses als nicht brauchbar oder mangelhaft, und sind wir außerstande, die Brauchbarkeit mit angemessenem Aufwand innerhalb angemessener, mindestens jedoch vierwöchiger Frist herzustellen, so kann der Auftraggeber entweder Preisminderung verlangen oder wandeln. Kosten einer vom Auftraggeber oder von einem Dritten vorgenommenen oder versuchten Mängelbehebung erstatten wir nicht.

12.3.7 Über diesen Umfang (12.3.6) hinaus leisten wir nicht Gewähr, insbesondere auch nicht dafür, dass die gelieferte Software den speziellen Erfordernissen des Auftraggebers oder Nutzers entspricht, und ferner auch nicht für geänderte oder bearbeitete Fassungen der Software (Punkt 12.1.2), es sei denn, der Auftraggeber beweist, dass die Mängel in keinerlei Zusammenhang mit den Änderungen oder Bearbeitungen stehen. Der Auftraggeber trägt allein die Verantwortung für Auswahl, Installation und Nutzung der Software sowie für die damit beabsichtigten Ergebnisse.

12.3.8 Im Falle unberechtigter Geltendmachung von Mängeln an der Software sind wir berechtigt, die angefallenen Kosten dem Auftraggeber mit den jeweils gültigen Kostensätzen in Rechnung zu stellen.

12.3.9 Ein Besitzwechsel unter Endverbrauchern schließt allfällige Garantieansprüche aus.

 

12.4 SCHADENERSATZ

12.4.1 Alle weiteren Ansprüche des Auftraggebers oder dritter Personen, vor allem Ansprüche auf Ersatz von Schäden jedweder Art sind ausgeschlossen, es sei denn, der Geschädigte beweist, dass der Schaden von uns vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde.

12.4.2 Im übrigen gilt 9. entsprechend.